Seit dem 1.4. ist Cannabis teillegalisiert. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Menschen ab 18 Cannabis mitführen und auch konsumieren. Durch die Gesetzesänderung kann sich auch für unsere Arbeit die Frage stellen: Darf gekifft werden?
Wir sind keine Jurist*innen und können hier keine Rechtsberatung leisten.
Wo ist der Konsum ausgeschlossen? (keine abschließende Liste)
in der Gegenwart von Minderjährigen (§5, Abs. 1)
auf und in Sichtweite von Kinderspielplätzen und Schulen (Umkreis von 100 Metern) (§5 Abs. 2, Satz 1 und 2)
auf und in Sichtweite von Kinder- und Jugendeinrichtungen (Umkreis von 100 Meter) (§5 Abs. 2, Satz 3)
auf und in Sichtweite von öffentlich zugänglichen Sportstätten (Umkreis von 100 Meter) (§5, Abs. 2, Satz 4)
in Innenstädten zwischen 7 und 20 Uhr (§5, Abs. 2, Satz 5)
Was heißt das für unsere Arbeit?
Bei den allermeisten Veranstaltungen im BdP wird der Konsum auch weiterhin verboten sein - denn es sind entweder Menschen unter 18 anwesend und/oder findet in einer Kinder- und Jugendeinrichtung statt. Hierunter werden auch Zeltlagerplätze für Jugendliche sowie Jugendbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen fallen. Auch Stammesheime als Wirkungsort eines Jugendverbandes würde ich dazu zählen, spätestens wenn öffentliche Mittel aus Jugendfördertöpfen fließen. Wenn beispielsweise eine Runde mit ausschließlich volljährigen Personen auf Fahrt ist und z.B. in einem privaten Garten übernachtet, ist ein legaler Konsum denkbar. Wie auch bei anderen Drogen gilt: Für einen sicheren Umgang seid euch der Risiken bewusst und bleibt als Gruppe im Notfall handlungsfähig.