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Diskussion

Eine Antragsdiskussion ist ausdrücklich erwünscht. Damit alle etwas davon haben, diskutiert die Anträge bitte nicht hier in den Kommentaren, sondern auf unserer mitreden-Plattform  (Lächeln)

Diesen Antrag findet ihr hier.

Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Mehr über Mehrheitsverhältnisse.

Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

§2 der Landessatzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

(5) Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand vertraglich vereinbarten oder durch eine von der Landesversammlung oder dem Vorstand beschlossene Ordnung, zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten.

Antragsteller: Landesvorstand BdP LV Niedersachsen


Begründung:

Die Änderung der Satzung ermöglicht es dem LV, Spendenbescheinigungen für sogenannte Aufwandsspenden auszustellen. Eine Aufwandsspende liegt dann vor, wenn auf die Auszahlung einer Erstattung von Auslagen (z.B. Fahrtkosten) freiwillig verzichtet wird. Bisher ist die Ausstellung einer Spendenbescheinigung nur möglich, wenn die Erstattung zunächst ausgezahlt und anschließend wieder zurück gespendet wird.

Von der Neuregelung, die aus steuerrechtlichen Gründen in der Satzung ermöglicht werden muss, versprechen wir uns einen reduzierten Verwaltungsaufwand und gleichzeitig ein höheres Spendenpotential. Künftig kann der Verzicht auf die Auszahlung der Erstattung und damit die Aufwandsspende direkt auf dem Abrechnungsformular vermerkt werden.


Synopse:


alte Fassung neue Fassung

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist

verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen

Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und

anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten

Bürger*innen eines demokratischen Staates.

2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist

verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen

Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und

anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten

Bürger*innen eines demokratischen Staates.

2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

5. Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand vertraglich vereinbarten oder durch eine von der Landesversammlung oder dem Vorstand beschlossene Ordnung zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten.



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