Einfache Mehrheit

Die Landesdelegiertenversammung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (§ 7 Abs. 9 Satz 1 der Landesverbandssatzung). Im Allgemeinen sind daher in einer Abstimmung mehr Ja- als Nein-Stimmen für einen Beschluss notwendig. 

Eine Enthaltung ist dabei keine abgegebene Stimme. 

Zweidrittelmehrheit

Für einige Beschlüsse sieht die Landesverbandssatzung die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vor (§ 7 Abs. 9 Satz 2 der Landesverbandssatzung). Die Beschlüsse dort aufgeführten Beschlüsse umfassen im Speziellen: 

  • Änderungen von Satzung, Geschäftsordnung und Wahlordnung des Landesverbands
  • Auflösung des Landesverbands
  • Aberkennung des Status einer örtlichen Gruppe (Stammesaufösung, Herunterstufung zu einer Aufbaugruppe)
  • Abwahl von Vorstandsmitglieden 

In einer diesbezüglichen Abstimmung müssen daher mehr als doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben werden, um einen Beschluss zu fassen. Eine Enthaltung ist dabei keine abgegebene Stimme. 


Regelung bis einschließlich LDV 2016

Bis einschließlich zur LDV 2016 sah die Landesverbandssatzung in § 7 Abs. 9 Satz 2 eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten vor. Diese Regelung wurde zugunsten der derzeit geltenden Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgeschafft, da bei einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten Enthaltungen dieselbe Wirkung haben wie Nein-Stimmen. Seit der LDV 2016 weicht die Regelung in der Satzung unseres Bundesverbands nicht mehr von der Regelung im Landesverband ab. Die Bundesversammlung sieht für derartige Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vor (§ 7 Abs. 8 Satz 2 der Bundessatzung).

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