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Einfache Mehrheit

Die Landesdelegiertenversammung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (§ 7 Abs. 9 Satz 1 der Landesverbandssatzung). Im Allgemeinen sind daher in einer Abstimmung mehr Ja- als Nein-Stimmen für einen Beschluss notwendig.

Zweidrittelmehrheit

Für einige Beschlüsse sieht die Landesverbandssatzung die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten vor (§ 7 Abs. 9 Satz 2 der Landesverbandssatzung). Die Beschlüsse dort aufgeführten Beschlüsse umfassen im Speziellen: 

  • Änderungen von Satzung, Geschäftsordnung und Wahlordnung des Landesverbands
  • Auflösung des Landesverbands
  • Aberkennung des Status einer örtlichen Gruppe (Stammesaufösung, Herunterstufung zu einer Aufbaugruppe)
  • Abwahl von Vorstandsmitglieden 

In einer diesbezüglichen Abstimmung ist daher mindestens eine Ja-Stimme mehr nötig als zwei Drittel der Delegiertenzahl, um einen Beschluss zu fassen.

Regelung auf Bundesebene

Die Regelung in der Satzung unseres Bundesverbands weicht von der Regelung im Landesverband ab. Die Bundesversammlung sieht für derartige Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vor (§ 7 Abs. 8 Satz 2 der Bundessatzung). Eine Enthaltung ist dabei keine abgegebene Stimme. In unserem Landesverband wirken Enthaltungen bei Beschlüssen, die eine Zweidrittelmehrheit voraussetzen, im Gegensatz dazu wie Nein-Stimmen.

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