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Für einige Beschlüsse sieht die Landesverbandssatzung die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegiertenabgegebenen Stimmen vor (§ 7 Abs. 9 Satz 2 der Landesverbandssatzung). Die Beschlüsse dort aufgeführten Beschlüsse umfassen im Speziellen: 

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In einer diesbezüglichen Abstimmung ist daher mindestens eine Ja-Stimme mehr nötig als zwei Drittel der Delegiertenzahlsind müssen daher mehr als doppelte so viele Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben werden, um einen Beschluss zu fassen. Eine Enthaltung ist dabei keine abgegebene Stimme.

Hinweis
titleRegelung bis einschließlich LDV 2016

Bis einschließlich zur LDV 2016 sah die Landesverbandssatzung in § 7 Abs. 9 Satz 2 eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten vor. Diese Regelung wurde zugunsten der derzeit geltenden Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgeschafft, da bei einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten Enthaltungen dieselbe Wirkung haben wie Nein-Stimmen.

Hinweis
titleRegelung auf Bundesebene

Die Seit der LDV 2016 weicht die Regelung in der Satzung unseres Bundesverbands weicht nicht mehr von der Regelung im Landesverband ab. Die Bundesversammlung sieht für derartige Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vor (§ 7 Abs. 8 Satz 2 der Bundessatzung). Eine Enthaltung ist dabei keine abgegebene Stimme. In unserem Landesverband wirken Enthaltungen bei Beschlüssen, die eine Zweidrittelmehrheit voraussetzen, im Gegensatz dazu wie Nein-Stimmen.