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Info
Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Mehr über Mehrheitsverhältnisse.
Warnung
titleÄnderungsanträge

Zu diesem Antrag gab es Änderungsanträge, hier ist die endgültige Version dokumentiert.

Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

Der §10 "Der Vorstand" wird um folgenden Satz ergänzt:

"6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung Landesversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung Landesversammlung bestimmt wird"

Synopse:

alte Fassung neue Fassung

§ 10 Der Vorstand

1. Der Landesvorstand besteht – hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden

nach Beschluss der Landesversammlung – aus:

  • einem*r oder zwei Landesvorsitzenden
  • einem*r bis vier stellvertretenden Landesvorsitzenden und
  • einem*r Landesschatzmeister*in
  • optional einem*r stellvertretenden Landesschatzmeister*in.

Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für bestimmte

Aufgabenbereiche zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand

möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte

berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.

Landesbeauftragte müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Im Landesvorstand müssen verschiedene Geschlechter repräsentiert sein.

3. Der Vorstand des Landesverbandes gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er kann bestimmte

Aufgaben Dritten übertragen.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Landesversammlung einzeln für die Dauer von zwei

Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26

BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt

§ 10 Der Vorstand

1. Der Landesvorstand besteht – hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden

nach Beschluss der Landesversammlung – aus:

  • einem*r oder zwei Landesvorsitzenden
  • einem*r bis vier stellvertretenden Landesvorsitzenden und
  • einem*r Landesschatzmeister*in
  • optional einem*r stellvertretenden Landesschatzmeister*in.

Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für bestimmte

Aufgabenbereiche zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand

möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte

berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.

Landesbeauftragte müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Im Landesvorstand müssen verschiedene Geschlechter repräsentiert sein.

3. Der Vorstand des Landesverbandes gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er kann bestimmte

Aufgaben Dritten übertragen.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Landesversammlung einzeln für die Dauer von zwei

Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26

BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt

6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die

Mitgliederversammlung

Landesversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der

Mitgliederversammlung

Landesversammlung bestimmt wird.

Antragsstellende: Umberto Albano , Simon Redenius 


Begründung:

Erstmal zur Sachlage: Ein Verein ist grundsätzlich in der Lage, eine Aufwandsentschädigung an seine Ehrenamtlichen auszuzahlen, wenn es dem Vereinszweck dient.
Dies gilt nicht für den Vorstand. Der Vorstand eines Vereins ist grundsätzlich unentgeltlich tätig und darf sich daher keine Aufwandsentschädigung auszahlen.
Eine Entschädigung für die Vorstandstätigkeit ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung geregelt ist (1). Mit diesem Antrag möchte ich die Weichen dafür stellen.
Die Höhe der Entschädigung kann der Verband frei wählen, aber es empfiehlt sich, maximal 840 € (2) zu zahlen.

...



(1): https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-finanzen/aufwandsentschaedigung-verguetung/aufwandsentschaedigung/ (aufgerufen am 27.01.2024)
(2): https://www.vereinswelt.de/finanzen/kostenersatz/aufwandsentschaedigung-aufwendungsersatz/ (aufgerufen am 27.01.2024)



Warnung
titleAntrag abgelehnt


Diagramm
3Dtrue
titleAbstimmungsergebnis
colors#008000,red,blue
VotumJaNeinEnthaltung
Anzahl204339