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Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

Der §10 "Der Vorstand" wird um folgenden Satz ergänzt:

6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird

Synopse:

alte Fassung neue Fassung

§ 10 Der Vorstand

1. Der Landesvorstand besteht – hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden

nach Beschluss der Landesversammlung – aus:

  • einem*r oder zwei Landesvorsitzenden
  • einem*r bis vier stellvertretenden Landesvorsitzenden und
  • einem*r Landesschatzmeister*in
  • optional einem*r stellvertretenden Landesschatzmeister*in.

Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für bestimmte

Aufgabenbereiche zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand

möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte

berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.

Landesbeauftragte müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Im Landesvorstand müssen verschiedene Geschlechter repräsentiert sein.

3. Der Vorstand des Landesverbandes gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er kann bestimmte

Aufgaben Dritten übertragen.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Landesversammlung einzeln für die Dauer von zwei

Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26

BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt

§ 10 Der Vorstand

1. Der Landesvorstand besteht – hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden

nach Beschluss der Landesversammlung – aus:

  • einem*r oder zwei Landesvorsitzenden
  • einem*r bis vier stellvertretenden Landesvorsitzenden und
  • einem*r Landesschatzmeister*in
  • optional einem*r stellvertretenden Landesschatzmeister*in.

Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für bestimmte

Aufgabenbereiche zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand

möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte

berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.

Landesbeauftragte müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Im Landesvorstand müssen verschiedene Geschlechter repräsentiert sein.

3. Der Vorstand des Landesverbandes gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er kann bestimmte

Aufgaben Dritten übertragen.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Landesversammlung einzeln für die Dauer von zwei

Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26

BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt

6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Antragsstellende: Umberto Albano , Simon Redenius 

Begründung:

Erstmal zur Sachlage: Ein Verein ist grundsätzlich in der Lage, eine Aufwandsentschädigung an seine Ehrenamtlichen auszuzahlen, wenn es dem Vereinszweck dient.
Dies gilt nicht für den Vorstand. Der Vorstand eines Vereins ist grundsätzlich unentgeltlich tätig und darf sich daher keine Aufwandsentschädigung auszahlen.
Eine Entschädigung für die Vorstandstätigkeit ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung geregelt ist (1). Mit diesem Antrag möchte ich die Weichen dafür stellen.
Die Höhe der Entschädigung kann der Verband frei wählen, aber es empfiehlt sich, maximal 840 € (2) zu zahlen.

Nun zur eigentlichen Sache: Wir im BdP sind grundsätzlich eher kritisch gegenüber Aufwandsentschädigungen, was seinen Grund hat. Viele befürchten, dass Menschen ein Ehrenamt nur antreten, um eine Entschädigung zu erhalten. Ich persönlich bewerte die Lage im Vorstand jedoch etwas anders. Das Vorstandsamt ist ein Amt, das wie kein anderes in unserem Verband in die Freizeit eingreift. Ich selbst habe verschiedene Ämter bekleidet, und das Vorstandsamt hat bei weitem die meisten Zeitressourcen in Anspruch genommen.
Jemand hat einmal zu mir gesagt: "Es ist, als würdet ihr ein kleines Unternehmen führen, nur eben ohne Bezahlung." In Teilen kann man dieser Behauptung zustimmen. Außerdem ist ein Vorstandsamt ein Amt, bei dem sehr viele kritische Augen genau hinsehen, und die Kontrolle durch den Verband ist zu Recht größer als bei anderen Ämtern. Aus diesem Grund überlegen viele Menschen sehr genau, ob sie in den Vorstand gehen. Ich bezweifle daher, dass Menschen nur wegen der Entschädigung dieses Amt übernehmen. Wer das Amt dennoch antritt, hat aus meiner Sicht eine Entschädigung mehr als verdient. 

Dieser Antrag gibt uns die Möglichkeit unserem Vorstand für seine viele Arbeit zu entschädigen und gleichzeitig kann der Vorstand diese Entschädigung nicht einfach frei bestimmen. Er braucht die Zustimmung des Verbandes dafür. 
Diese Zustimmung können wir dem Vorstand mit der LDV 2026 gewähren.



(1): https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-finanzen/aufwandsentschaedigung-verguetung/aufwandsentschaedigung/ (aufgerufen am 27.01.2024)
(2): https://www.vereinswelt.de/finanzen/kostenersatz/aufwandsentschaedigung-aufwendungsersatz/ (aufgerufen am 27.01.2024)





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