Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.
Info
Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Mehr über Mehrheitsverhältnisse.
Warnung
titleÄnderungsanträge

Zu diesem Antrag gab es Änderungsanträge, hier ist die endgültige Version dokumentiert.

Die Landesversammlung möge beschließen: 

In Satz Nummer 2 des §1 § 1 der Landeswahlordnung wird die Ladungsfrist von drei auf vier Wochen geändert. gestrichen.

Synopse:

altneu
2. Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.2.
Zur Wahl ist vier Wochen vorher einzuladen.
gestrichen

Antragstellende: Landesvorstand


Begründung:

Es kommt immer wieder zu Rückfragen seitens der Stämme, welche Ladungsfrist für die Stammesvollversammlung gilt. Der o.g. Artikel ist der einzige Hinweis auf eine Ladungsfrist in der Landeswahlordnung, weshalb häufig eine Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen von drei Wochen angenommen wird. 

Aktuell ist dieser Satz auch Deckungsgleich mit dem §1 (2) der Bundeswahlordnung. Damit die Landessatzung bei künftigen Änderungen der Dokumente des Bundes nicht erneut geändert werden muss, soll der Satz in der Landeswahlordnung wie vorgeschlagen geändert werden.

Tatsächlich gibt es auf Bundesebene einen Widerspruch in Satzung bzw. Ordnung: 

Bundessatzung §10 (3)Der Bundesverband schreibt in seiner Satzung in §10 (2) über örtliche Mitgliederversammlungen: "Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen, sofern Landes- oder Stammessatzung keine abweichende Regelung vorsehen.".Auf Landesebene gibt es keine expliziten Regelungen zu Mitgliederversammlungen, sodass die vier Wochen-Frist des Bundes greift. In der oben zitierten Wahlordnung geht es lediglich um die Ladungsfrist für Delegiertenwahlen. Da Delegierte im LV Niedersachsen aber stets auf einer Mitgliederversammlung gewählt werden sollte dieser Widerspruch aufgelöst werden.Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen (...)."

Bundeswahlordnung §1 (1): "Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen (...) gewählt. (...) Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen."

Maßgebend ist immer die strengere Regelung, also vier Wochen, die drei Wochen finden keine Anwendung und wurden dennoch in die Landeswahlordnung übernommen. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist die Landeswohlordnung auf eine Änderung der Regelungen seitens des Bundes vorbereitet.

Ein Antrag zur Änderung des Widerspruches auf Bundesebene soll vorbereitet werden, sodass in allen Dokumenten einheitlich die vier Wochenfrist genannt bzw. darauf verwiesen wird.


Tipp
titleAntrag angenommen


Diagramm
3Dtrue
titleAbstimmungsergebnis
colors#008000,red,blue
VotumJaNeinEnthaltung
Anzahl10500