Die Landesversammlung möge beschließen:
In Satz 2 des §1 der Landeswahlordnung wird die Ladungsfrist von drei auf vier Wochen geändert.
Synopse:
alt | neu |
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2. Zur Wahl ist | 2. Zur Wahl ist vier Wochen vorher einzuladen. |
Antragstellende: Landesvorstand
Begründung:
Der Bundesverband schreibt in seiner Satzung in §10 (2) über örtliche Mitgliederversammlungen: "Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen, sofern Landes- oder Stammessatzung keine abweichende Regelung vorsehen.".
Auf Landesebene gibt es keine expliziten Regelungen zu Mitgliederversammlungen, sodass die vier Wochen-Frist des Bundes greift. In der oben zitierten Wahlordnung geht es lediglich um die Ladungsfrist für Delegiertenwahlen. Da Delegierte im LV Niedersachsen aber stets auf einer Mitgliederversammlung gewählt werden sollte dieser Widerspruch aufgelöst werden.