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Für einige Beschlüsse sieht die Landesverbandssatzung die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten vor (§ 7 Abs. 9 Satz 2 der Landesverbandssatzung). Die Beschlüsse dort aufgeführten Beschlüsse umfassen im Speziellen:
- Änderungen von Satzung, Geschäftsordnung und Wahlordnung des Landesverbands
- Auflösung des Landesverbands
- Aberkennung des Status einer örtlichen Gruppe (Stammesaufösung, Herunterstufung zu einer Aufbaugruppe)
- Abwahl von Vorstandsmitglieden
In einer diesbezüglichen Abstimmung ist daher mindestens eine Ja-Stimme mehr nötig als zwei Drittel der Delegiertenzahl, um einen Beschluss zu fassen.
Hinweis | ||
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Die Regelung in der Satzung unseres Bundesverbands weicht von der Regelung im Landesverband ab. Die Bundesversammlung sieht für derartige Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vor (§ 7 Abs. 8 Satz 2 der Bundessatzung). Eine Enthaltung ist dabei keine abgegebene Stimme. In unserem Landesverband wirken Enthaltungen bei Beschlüssen, die eine Zweidrittelmehrheit voraussetzen, im Gegensatz dazu wie Nein-Stimmen. |