Die Landesversammlung möge beschließen:
Der Landesversammlung wird es ermöglicht, eine*n stellvertretende*n Landesschatzmeister*in zu wählen.
§ 10 Absatz 1 der Landessatzung wird um den Punkt
- optional einem*r stellvertretenden Landesschatzmeister*in.
ergänzt.
Antragstellende: Landesvorstand BdP LV Niedersachsen
Begründung:
Zunächst handelt es sich hierbei um eine Angleichung unserer Satzung an die Bundessatzung. Hier wurde mit der Bundesversammlung 2023 eine Möglichkeit für stellvertretende Landesschatzmeister*innen geschaffen. Stellvertreter*innen erlauben ein geregeltes Vier-Augen-Prinzip für die Landesfinanzen.
Stellvertreter*innen können bei Notfällen schnell einspringen, zum Beispiel bei längerer Krankheit, unerwartetem Rücktritt oder Tod.
Zu guter letzt macht die Arbeit mehr Spaß, wenn man nicht allein ist. Die naturgemäß trockenen Themen der Landeskasse sind nicht immer motivierend. Zusammen machts mehr Spaß, und das ist ganz im Sinne der Pfadfinderei.
Synopse:
Aktuelle Fassung | Neue Fassung |
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§ 10 Der Vorstand
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