Info | ||
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Eine Antragsdiskussion ist ausdrücklich erwünscht. Damit alle etwas davon haben, diskutiert die Anträge bitte nicht hier in den Kommentaren, sondern auf unserer mitreden-Plattform Diesen Antrag findet ihr hier. | ||
Info | ||
Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Mehr über Mehrheitsverhältnisse. |
Warnung | ||
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Zu diesem Antrag gab es Änderungsanträge, hier ist die endgültige Version dokumentiert. |
Die Landesversammlung möge beschließen:
In Satz Nummer 2 des §1 § 1 der Landeswahlordnung wird die Ladungsfrist gestrichen und stattdessen auf die Regelungen des Bundes verwiesen.
Synopse:
alt | neu |
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2. Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen. | 2. Die Ladungsfrist regelt die Bundessatzung.gestrichen |
Antragstellende: Landesvorstand
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Ein Antrag zur Änderung des Widerspruches auf Bundesebene soll vorbereitet werden, sodass in allen Dokumenten einheitlich die vier Wochenfrist genannt bzw. darauf verwiesen wird.
Tipp | |||||||||||||||||
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