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Eine Antragsdiskussion ist ausdrücklich erwünscht. Damit alle etwas davon haben, diskutiert die Anträge bitte nicht hier in den Kommentaren, sondern auf unserer mitreden-Plattform Diesen Antrag findet ihr hier. (Link nicht aktuell) |
Warnung | ||
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Der Antrag wurde durch die Antragstellenden zurück gezogen. |
Info |
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Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Mehr über Mehrheitsverhältnisse. |
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Antragsteller: Landesvorstand BdP LV . Niedersachsen
Begründung:
Die Änderung der Satzung ermöglicht es dem LV, Spendenbescheinigungen für sogenannte Aufwandsspenden auszustellen. Eine Aufwandsspende liegt dann vor, wenn auf die Auszahlung einer Erstattung von Auslagen (z.B. Fahrtkosten) freiwillig verzichtet wird. Bisher ist die Ausstellung einer Spendenbescheinigung nur möglich, wenn die Erstattung zunächst ausgezahlt und anschließend wieder zurück gespendet wird.
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alte Fassung | neue Fassung |
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§ 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten Bürger*innen eines demokratischen Staates. 2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. | § 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten Bürger*innen eines demokratischen Staates. 2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (5) . Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand vertraglich vereinbarten oder durch eine von der Landesversammlung oder dem Vorstand beschlossene Ordnung zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten. |
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