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In einer diesbezüglichen Abstimmung müssen daher mehr als doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben werden, um einen Beschluss zu fassen. Eine Enthaltung ist dabei keine abgegebene Stimme.
Hinweis | ||
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Bis einschließlich zur LDV 2016 sah die Landesverbandssatzung in § 7 Abs. 9 Satz 2 eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten vor. Diese Regelung wurde zugunsten der derzeit geltenden Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgeschafft, da bei einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten Enthaltungen dieselbe Wirkung haben wie Nein-Stimmen. | ||
Hinweis | ||
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Seit der LDV 2016 weicht die Regelung in der Satzung unseres Bundesverbands nicht mehr von der Regelung im Landesverband ab. Die Bundesversammlung sieht für derartige Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vor (§ 7 Abs. 8 Satz 2 der Bundessatzung). |