Info | ||
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Eine Antragsdiskussion ist ausdrücklich erwünscht. Damit alle etwas davon haben, diskutiert die Anträge bitte nicht hier in den Kommentaren, sondern auf unserer mitreden-Plattform Diesen Antrag findet ihr hier. | ||
Info | ||
Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Mehr über Mehrheitsverhältnisse. |
Warnung | ||
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Zu diesem Antrag gab es Änderungsanträge, hier ist die endgültige Version dokumentiert. |
Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:
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"6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung Landesversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung Landesversammlung bestimmt wird"
Synopse:
alte Fassung | neue Fassung |
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§ 10 Der Vorstand nach Beschluss der Landesversammlung – aus:
Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben. Landesbeauftragte müssen Vereinsmitglieder sein. 2. Im Landesvorstand müssen verschiedene Geschlechter repräsentiert sein. 3. Der Vorstand des Landesverbandes gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. 4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Landesversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt | § 10 Der Vorstand nach Beschluss der Landesversammlung – aus:
Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben. Landesbeauftragte müssen Vereinsmitglieder sein. 2. Im Landesvorstand müssen verschiedene Geschlechter repräsentiert sein. 3. Der Vorstand des Landesverbandes gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. 4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Landesversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt 6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung Landesversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung Landesversammlung bestimmt wird. |
Antragsstellende: Umberto Albano , Simon Redenius
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(1): https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-finanzen/aufwandsentschaedigung-verguetung/aufwandsentschaedigung/ (aufgerufen am 27.01.2024)
(2): https://www.vereinswelt.de/finanzen/kostenersatz/aufwandsentschaedigung-aufwendungsersatz/ (aufgerufen am 27.01.2024)
Warnung | |||||||||||||||||
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