Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:
§7 Absatz 2 der Landessatzung wird unter "Sitz und Antragsrecht" ergänzt um den Punkt "die AK-Sprecher*innen".
§7 Absatz 8 der Landessatzung wird ergänzt um den Punkt "Bestätigung der AK-Sprecher*innen".
Es wird eine neuer §9 "Arbeitskreise" eingeführt, welche das Zustandekommen der Arbeitskreise regelt.
Synopse:
alt | neu |
---|
§7 2. In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht - die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
- der Vorstand des Landesverbandes,
- die Landesbeauftragten und
- die Bezirkssprecher*innen.
| §7 2. In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht - die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
- der Vorstand des Landesverbandes,
- die Landesbeauftragten,
- die Bezirkssprecher*innen und
- die AK-Sprecher*innen.
|
§7 8. Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere - Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszwecks
- Wahl des Vorstandes des Landesverbandes
- Wahl der Kassenprüfenden
- Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresabschluss, einschl. der Festlegung des Landesbeitrages
- Entlastung des Vorstandes des Landesverbandes
- Beschlüsse über Änderung von Satzung, Wahlordnung und Geschäftsordnung der Landesversammlung
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins
- Anerkennung neuer Gruppen
- Wahl der Bundesdelegierten
- Bestätigung der Landesbeauftragten
- Bestätigung und Abberufung von Mitgliedern des Kompetenzteams
| §7 8. Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere - Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszwecks
- Wahl des Vorstandes des Landesverbandes
- Wahl der Kassenprüfenden
- Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresabschluss, einschl. der Festlegung des Landesbeitrages
- Entlastung des Vorstandes des Landesverbandes
- Beschlüsse über Änderung von Satzung, Wahlordnung und Geschäftsordnung der Landesversammlung
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins
- Anerkennung neuer Gruppen
- Wahl der Bundesdelegierten
- Bestätigung der Landesbeauftragten
- Bestätigung der AK-Sprecher*innen
- Bestätigung und Abberufung von Mitgliedern des Kompetenzteams
|
§9 gestrichen | §9 Arbeitskreise - Arbeitskreise sind Gruppen, bestehend aus Mitgliedern des Landesverbandes, welche durch den Landesvorstand zeitweise oder dauerhaft mit der Bearbeitung eines Themas beauftragt werden
- Arbeitskreise werden gegenüber dem Landesverband durch AK-Sprecher*innen vertreten
- Die Arbeitskreise können ihre*n Sprecher*in nach eigenem Ermessen bestimmen. Damit sie Sitz und Antragsrecht in der Landesversammlung wahrnehmen können, werden sie durch den Landesvorstand ernannt und durch die Landesversammlung bestätigt
|
Antragstellende:
Begründung: