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Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

§7 Absatz 2 der Landessatzung wird unter "Sitz und Antragsrecht" ergänzt um den Punkt "die AK-Sprecher*innen".

§7 Absatz 8 der Landessatzung wird ergänzt um den Punkt "Bestätigung der AK-Sprecher*innen".

Es wird eine neuer §9 "Arbeitskreise" eingeführt, welche das Zustandekommen der Arbeitskreise regelt.

Synopse:

altneu

§7

2. In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • der Vorstand des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten und
  • die Bezirkssprecher*innen.

§7

2. In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • der Vorstand des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • die Bezirkssprecher*innen und
  • die AK-Sprecher*innen.

§7

8. Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere 

  • Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszwecks
  • Wahl des Vorstandes des Landesverbandes
  • Wahl der Kassenprüfenden 
  • Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresabschluss, einschl. der Festlegung des Landesbeitrages
  • Entlastung des Vorstandes des Landesverbandes
  • Beschlüsse über Änderung von Satzung, Wahlordnung und Geschäftsordnung der Landesversammlung
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  • Anerkennung neuer Gruppen
  • Wahl der Bundesdelegierten
  • Bestätigung der Landesbeauftragten
  • Bestätigung und Abberufung von Mitgliedern des Kompetenzteams

§7

8. Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere 

  • Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszwecks
  • Wahl des Vorstandes des Landesverbandes
  • Wahl der Kassenprüfenden 
  • Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresabschluss, einschl. der Festlegung des Landesbeitrages
  • Entlastung des Vorstandes des Landesverbandes
  • Beschlüsse über Änderung von Satzung, Wahlordnung und Geschäftsordnung der Landesversammlung
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  • Anerkennung neuer Gruppen
  • Wahl der Bundesdelegierten
  • Bestätigung der Landesbeauftragten
  • Bestätigung der AK-Sprecher*innen
  • Bestätigung und Abberufung von Mitgliedern des Kompetenzteams

§9

gestrichen

§9 Arbeitskreise

  1. Arbeitskreise sind Gruppen, bestehend aus Mitgliedern des Landesverbandes, welche durch den Landesvorstand zeitweise oder dauerhaft mit der Bearbeitung eines Themas beauftragt werden
  2. Arbeitskreise werden gegenüber dem Landesverband durch AK-Sprecher*innen vertreten
  3. Die Arbeitskreise können ihre*n Sprecher*in nach eigenem Ermessen bestimmen. Damit sie Sitz und Antragsrecht in der Landesversammlung wahrnehmen können, werden sie durch den Landesvorstand ernannt und durch die Landesversammlung bestätigt

Antragstellende: Landesvorstand


Begründung:

Die Arbeitskreise sind ein sehr wichtiger Bestandteil der Arbeit unseres Landesverbandes. Auf verschiedenen Ebenen sind sie sehr aktiv in die Gestaltung eingebunden und Prägen mit ihrer Arbeit den Verband.

Auf unserem wichtigsten Beschlussfassendem Gremium - der Landesdelegiertenversammlung - haben sie jedoch bisher keine fest verankerten Rechte, um ihre Arbeit durch das Einbringen von Anträgen voranzubringen. Dies soll dieser Antrag ändern, in dem AK-Sprecher*innen - als Vertreter*innen der jeweiligen Arbeitskreise" in die Satzung aufgenommen werden und Sitz sowie Antragsrecht in der Versammlung erhalten.

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