Versionen im Vergleich

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titleDiskussion

Eine Antragsdiskussion ist ausdrücklich erwünscht. Damit alle etwas davon haben, diskutiert die Anträge bitte nicht hier in den Kommentaren, sondern auf unserer mitreden-Plattform  (Lächeln)

Diesen Antrag findet ihr hier.

Warnung
titleÄnderungsantrag

Zu diesem Antrag gab es Änderungsanträge, hier ist die endgültige Version dokumentiert.

Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

Auf allen Landesverbandsveranstaltungen, auf denen Alkohol konsumiert wird, gilt das Alkoholkonzept. Dieses gibt allgemeine Regeln für den Konsum und Umgang mit Alkohol vor. Bei Landesverbandsveranstaltungen mit mehr als 60 anwesenden Personen gilt zusätzlich das Café-Regelwerk.

Diese lauten wie folgt:

 Alkoholkonzept  Alkoholkonzept

  1. Auf Landesverbandsveranstaltungen darf Alkohol an über 16-Jährige ausgeschenkt werdenJährige ausgeschenkt werden. 
  2. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Konsum von Alkohol von unter 16-Jährigen zu vermeiden. Dies kann eine Kenntlichmachung der Personen beinhalten.  Dies kann beispielsweise durch unterschiedlich farbige Bändchen erfolgen.
  3. Die Verantwortlichen der Stämme im Einzelnen, sowie die Veranstaltungsleitung und die ausschenkende Person tragen die Verantwortung dafür, dass keine Person, die jünger als 16 Jahre ist, Zugang zu Alkohol bekommt.
  4. Es gibt einen festgelegten Raum / festgelegten Bereich für den Ausschank und Konsum von Alkohol.
  5. Privat mitgebrachter Alkohol ist verboten. 
  6. Auf Landesverbandsveranstaltungen ist ausschließlich geregelter Konsum von Bier, Wein und weinhaltigen Getränken gestattet. Die Gestaltung der Umsetzung obliegt der Café- oder Veranstaltungsleitung.
  7. Der Ausschank von Alkohol an erkennbar betrunkene Personen sollte verwehrt werden. Die Veranstaltungsleitung kann bei der Durchsetzung unterstützend tätig sein. 
  8. Bei einer Veranstaltung mit mehr als drei Veranstaltungsabenden zwei Veranstaltungsabenden muss es mindestens einen alkoholfreien Abend geben. 
  9. Bei Veranstaltungen mit unter mit unter 50 Personen, bei denen keine Teilnehmende anwesend sind, muss es mindestens eine nüchterne Person mit/und Fahrmöglichkeit geben. Bei Landesveranstaltungen mit Teilnehmenden müssen mind. zwei nüchterne Personen, davon eine mit Fahrmöglichkeit anwesend sein. Die nüchternen Personen müssen vor dem ersten Ausschank kommuniziert werden und die Erreichbarkeit muss sichergestellt sein. 
  10. Bei Landesverbandsgroßveranstaltungen ab 250 Personen legen die Stämme oder Kochgruppen intern jeden Abend eine zusätzliche nüchterne Person fest.
  11. Alkoholische Getränke müssen unabhängig von der Gebindegröße teurer verkauft werden als nicht-alkoholische. Wasser und Tee zählen nicht als günstigere nicht-alkoholische Getränke. Empfohlen wird dabei, die nicht-alkoholischen Getränke günstiger als den Einkaufspreis zu verkaufen und diese Differenz auf die alkoholischen Getränke raufzuschlagen umzulegen.
  12. Es muss eine Alternative für den Kauf von Wein und weinhaltigen Getränken in ganzen Flaschen geben. Diese darf ein maximales Volumen von 0,33l nicht überschreiten.
  13. Die Veranstaltung/der Veranstaltungsablauf darf durch den Konsum von Alkohol nicht gestört werden.
  14. Für Veranstaltungen mit mehr als 60 Personen als 60 50 Personen, auf denen Alkohol konsumiert wird, muss es ein Café geben, in dem das Café-Regelwerk gilt. Im Café gibt es einen Aushang mit den für die Teilnehmenden relevanten Regeln.

...

  1. Bei Verstößen gegen das Alkoholkonzept entscheidet die Veranstaltungsleitung situativ, wie mit dem Verstoß umgegangen wird. Eine mögliche Konsequenz ist das nach Hause fahren auf eigene Kosten.
  2. Bei minderjährigen Personen werden die Stammesführung und Erziehungsberechtigten über den Verstoß informiert. Bei volljährigen Personen wird die Stammesführung nach Ermessen der Veranstaltungsleitung informiert.


Café-Regelwerk

  1. In jedem Café gilt das Alkoholkonzept.
  2. Die Café-Leitung nimmt vor der Veranstaltung zur Vorbereitung Kontakt mit dem Landescaféteam auf und stimmt sich mit der Veranstaltungsleitung ab. Veranstaltungsleitung ab, dabei besprechen sie die Themen achtsamer Alkoholkonsum und die Gestaltung des Cafés. Der Jugendschutz, das Regelwerk und der Leitfaden dienen als Grundlage hierfür.
  3. Auf jeder Veranstaltung gibt es mind. eine*n Café-Beauftragte*n, diese*r muss bis zum Schließen des Cafés anwesend und nüchtern sein.
  4. Auf der Veranstaltung nimmt die Café-Leitung zur Durchführung Kontakt zu den Café-Beauftragten der Veranstaltung auf.
  5. Die Veranstaltungsleitung setzt mit dem jeweiligen Café-Team feste Öffungszeiten Öffnungszeiten fest und kommuniziert diese.
  6. An den Abenden auf der LDV und Stute findet der Ausschank von Alkohol bis maximal 01:30 Uhr des Folgetages statt. Die Öffnungszeiten des Cafés bleiben davon unberührt.
  7. Im Café liegt ein Leitfaden vor, wie mit PersonenPersonen, die übermäßig Alkohol konsumiert haben, in Bezug auf Awareness und Gesundheitsthemen umgegangen wird. Dieser wird vom Landescaféteam erarbeitet. welcher dem Schutz aller Personen dient. Darin werden Themen wie Awarness und Gesundheitsschutz geregelt. Menschen, die eine Caféschicht übernehmen, verpflichten sich diesen davor zu lesen.
  8. Das Café-Team muss ungeöffnete Flaschen gegen Kostenerstattung zurücknehmen, dies gilt auch für halbvolle Kästen mit geschlossenen Flaschen.

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