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Aktuelle Fassung
Neue Fassung 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Landesvorstand besteht – hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden nach Beschluss der Landesversammlung – aus:

    • einem*r oder zwei Landesvorsitzenden

    • einem*r bis vier stellvertretenden Landesvorsitzenden und

    • einem*r Landesschatzmeister*in


§ 10 Der Vorstand

  1. Der Landesvorstand besteht – hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden nach Beschluss der Landesversammlung – aus:

    • einem*r oder zwei Landesvorsitzenden

    • einem*r bis vier stellvertretenden Landesvorsitzenden und

    • einem*r Landesschatzmeister*in

    • optional einem*r stellvertretenden Landesschatzmeister*in.
Tipp
titleAntrag angenommen


Diagramm
3Dtrue
bgColor#F3F9F4
titleAbstimmungsergebnis
colors#008000,red,blue
VotumJaNeinEnthaltung
Anzahl10701