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  1. Auf Landesverbandsveranstaltungen darf Alkohol an über 16-Jährige ausgeschenkt werden.
  2. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Konsum von Alkohol von unter 16-Jährigen zu vermeiden. Dies kann eine Kenntlichmachung der Personen beinhalten. Dies kann beispielsweise durch unterschiedlich farbige Bändchen erfolgen.
  3. Die Verantwortlichen der Stämme im Einzelnen, sowie die Veranstaltungsleitung und die ausschenkende Person tragen die Verantwortung dafür, dass keine Person, die jünger als 16 Jahre ist, Zugang zu Alkohol bekommt.
  4. Es gibt einen festgelegten Raum / festgelegten Bereich für den Ausschank und Konsum von Alkohol.
  5. Privat mitgebrachter Alkohol ist verboten.
  6. Auf Landesverbandsveranstaltungen ist ausschließlich geregelter Konsum von Bier, Wein und weinhaltigen Getränken gestattet. Die Gestaltung der Umsetzung obliegt der Café- oder Veranstaltungsleitung.
  7. Der Ausschank von Alkohol an erkennbar betrunkene Personen sollte verwehrt werden. Die Veranstaltungsleitung kann bei der Durchsetzung unterstützend tätig sein.
  8. Bei einer Veranstaltung mit mehr als drei zwei Veranstaltungsabenden muss es mindestens einen alkoholfreien Abend geben.
  9. Bei Veranstaltungen mit unter 50 Personen, bei denen keine Teilnehmende anwesend sind, muss es mindestens eine nüchterne Person mit/und Fahrmöglichkeit geben. Bei Landesveranstaltungen mit Teilnehmenden müssen mind. zwei nüchterne Personen, davon eine mit Fahrmöglichkeit anwesend sein. Die nüchternen Personen müssen vor dem ersten Ausschank kommuniziert werden und die Erreichbarkeit muss sichergestellt sein.
  10. Bei Landesverbandsgroßveranstaltungen ab 250 Personen legen die Stämme oder Kochgruppen intern jeden Abend eine zusätzliche nüchterne Person fest.
  11. Alkoholische Getränke müssen unabhängig von der Gebindegröße teurer verkauft werden als nicht-alkoholische. Wasser und Tee zählen nicht als günstigere nicht-alkoholische Getränke. Empfohlen wird dabei, die nicht-alkoholischen Getränke günstiger als den Einkaufspreis zu verkaufen und diese Differenz auf die alkoholischen Getränke raufzuschlagen umzulegen Die Gestaltung der Umsetzung obliegt der Café- oder Veranstaltungsleitung.
  12. Es muss eine Alternative für den Kauf von Wein und weinhaltigen Getränken in ganzen Flaschen geben. Diese darf ein maximales Volumen von 0,33l nicht überschreiten.
  13. Die Veranstaltung/der Veranstaltungsablauf darf durch den Konsum von Alkohol nicht gestört werden.
  14. Für Veranstaltungen mit mehr als 60 50 Personen, auf denen Alkohol konsumiert wird, muss es ein Café geben, in dem das Café-Regelwerk gilt. Im Café gibt es einen Aushang mit den für die Teilnehmenden relevanten Regeln.

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