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§ 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten Bürger*innen eines demokratischen Staates. 2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. | § 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten Bürger*innen eines demokratischen Staates. 2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (5) . Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand vertraglich vereinbarten oder durch eine von der Landesversammlung oder dem Vorstand beschlossene Ordnung zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten. |
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