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§2 der Landessatzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

(5) Mitglieder, welche entgeltliche Leistungen für den Verein erbringen, können auf ihre - angemessene - Vergütung bzw. Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand vertraglich vereinbarten oder durch eine von der Landesversammlung oder dem Vorstand beschlossene Ordnung, zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes / der Vergütung eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereines Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten.

Antragsteller: Landesvorstand BdP LV. Niedersachsen


Begründung:

Die Änderung der Satzung ermöglicht es dem LV, Spendenbescheinigungen für sogenannte Aufwandsspenden auszustellen. Eine Aufwandsspende liegt dann vor, wenn auf die Auszahlung einer Erstattung von Auslagen (z.B. Fahrtkosten) freiwillig verzichtet wird. Bisher ist die Ausstellung einer Spendenbescheinigung nur möglich, wenn die Erstattung zunächst ausgezahlt und anschließend wieder zurück gespendet wird.

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alte Fassung neue Fassung

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist

verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen

Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und

anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten

Bürger*innen eines demokratischen Staates.

2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist

verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen

Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und

anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten

Bürger*innen eines demokratischen Staates.

2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

5. Mitglieder, welche entgeltliche Leistungen für den Verein erbringen, können auf ihre - angemessene - Vergütung bzw. (5) Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand vertraglich vereinbarten oder durch eine von der Landesversammlung oder dem Vorstand beschlossene Ordnung zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes / der Vergütung eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereines Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten.


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