Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Von der Neuregelung, die aus steuerrechtlichen Gründen in der Satzung ermöglicht werden muss, versprechen wir uns einen reduzierten Verwaltungsaufwand und gleichzeitig ein höheres Spendenpotential. Künftig kann der Verzicht auf die Auszahlung der Erstattung und damit die Aufwandsspende direkt auf dem Abrechnungsformular vermerkt werden.


Synpose:


alte Fassung neue Fassung

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist

verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen

Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und

anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten

Bürger*innen eines demokratischen Staates.

2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck ist

verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen, nach den Grundsätzen der internationalen

Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und

anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten

Bürger*innen eines demokratischen Staates.

2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

5. Mitglieder, welche entgeltliche Leistungen für den Verein erbringen, können auf ihre - angemessene - Vergütung bzw. Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes / der Vergütung eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereines über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten.